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Sanktionen

Neben dem Grundsatz des Förderns steht gleichberechtigt der Grundsatz des Forderns. Sie sind daher verpflichtet, konkrete Schritte zur Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. So müssen Sie sich um die Beendigung Ihrer Erwerbslosigkeit bemühen und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, hat dies weit reichende Sanktionen in Form von Kürzungen oder sogar des Wegfalls der Leistungen zur Folge. Dies gilt auch im Falle weiterer Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel dem Abbruch einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme oder Versäumnissen bei einer Meldeaufforderung.

Sanktionen bei pflichtwidrigem Verhalten

Wenn Sie sich trotz Rechtsfolgebelehrung weigern, Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch Ihr Verhalten verhindern, treten Sanktionen ein. Darüber hinaus treten Sanktionen ein, wenn Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten,
abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Bei Eintritt von Sanktionen wird die monatliche Regelleistung in einer ersten Stufe um 30 Prozent gekürzt. Sanktionen treten auch ein, wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert haben, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Bürgergeldes (ehemals Arbeitslosengeld II) zu erwirken, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Ihr unwirtschaftliches Verhalten nicht ändern (zum Beispiel ständig ungerechtfertigt hohe Telefon- oder
Stromkosten haben), kein Arbeitslosengeld erhalten, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht oder erloschen ist, oder die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen, die zum Ruhen oder Erlöschen eines Arbeitslosengeldanspruches führen würden.

Sanktionen bei Abbruch von Eingliederungsmaßnahmen

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbrechen oder einen Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie schuldhaft den Ablauf der Maßnahme beeinträchtigen, den Maßnahmeerfolg gefährden oder Ihr Verbleib dem Maßnahmeträger nicht zugemutet werden kann – zum Beispiel bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen, grober Missachtung der Unterrichts- oder
Betriebsordnung.

Sanktionen bei Verletzung der Meldepflicht

Sofern Sie einer Aufforderung, sich bei Ihrem Träger persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, wird das Arbeitslosengeld I um jeweils zehn Prozent der maßgebenden Regelleistung gekürzt.

Sanktionen bei wiederholter Pflichtverletzung

Sollten Sie wiederholt Ihre Pflichten verletzen, wird das Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) zusätzlich um weitere 30 Prozent des Ihnen zustehenden Regelsatzes gekürzt. In diesen Fällen können dann auch Leistungen wie Mehrbedarfe, Kosten für Unterkunft und Heizung und sonstiger Bedarf betroffen sein. Weitere Wiederholungen können zu einer 100%igen Kürzung des Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) führen. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 Prozent können in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen erbracht werden. Bei wiederholter Verletzung der Meldepflicht wird das Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) um jeweils zehn Prozent abgesenkt.

Sanktionsdauer

Unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung zwischenzeitlich beendet wurde, erfolgt eine Absenkung oder ein Wegfall der Leistungen für jeweils drei Monate. Sofern in dieser Zeit eine erneute Pflichtverletzung folgt, tritt eine neue dreimonatige Sanktionszeit in Kraft, die sich mit der ersten teilweise überschneiden kann.

Sanktionen bei Sozialgeld

Bei Beziehern von Sozialgeld treten Sanktionen ein, wenn Sie einer Aufforderung des Trägers, sich persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, nicht nachkommen, obwohl Sie dazu aufgefordert wurden und schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt wurden. Auch wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert haben, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Sozialgeldes zu erwirken, oder wenn Sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Ihr unwirtschaftliches Verhalten nicht ändern, müssen Sie mit Sanktionen rechnen.

Sanktionen – wichtiger Grund

Sanktionen treten nicht ein, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn die Abwägung Ihrer individuellen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit besonderes Gewicht zu Ihren Gunsten hat. Aufgrund der klaren Bestimmungen zur Zumutbarkeit können wichtige Gründe zur Ablehnung einer Erwerbstätigkeit nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. Für die Aufgabe oder Ablehnung einer Arbeit liegt ein wichtiger Grund zum Beispiel dann vor, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, die Pflege eines Angehörigen nicht mit der Ausübung einer Arbeit vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder Sie zu bestimmten Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage sind.
Keinen wichtigen Grund haben Sie zum Beispiel dann, wenn die Entfernung zur neuen Arbeitsstelle mit einem höheren Zeitaufwand verbunden ist, eine Beschäftigung zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen angeboten wird oder die Tätigkeit nicht Ihrer bisherigen Qualifikation entspricht.

Wenn Sie zwischen 15 und 25 Jahre alt sind, werden Ihnen bei Pflichtverletzungen mit Ausnahme von Meldeversäumnissen für die Dauer der Sanktionen lediglich die Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt und regelmäßig direkt an den Vermieter gezahlt. Bei wiederholter Pflichtverletzung entfällt sogar der gesamte Anspruch auf Arbeitslosgeld II.

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