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Sozialgeld

Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Anspruchsberechtigt sind auch Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft bei Bezug von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung auf Zeit. Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder die maßgebliche Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erreicht haben, haben keinen Anspruch auf Sozialgeld.

Das Sozialgeld umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Höhe der Regelleistung und der Mehrbedarfe entspricht der des Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II).

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