Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) und Sozialgeld werden nur an den gezahlt, der seinen eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Deshalb werden vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören neben Ihnen und Ihrem Partner Ihre unverheirateten Kinder oder die Kinder Ihres Partners oder Ihrer Partnerin bis zum 25. Lebensjahr. Deshalb werden im Antrag sowie der Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung auch die Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden weiteren Personen erfragt.
Zum Einkommen gehören beispielsweise Einnahmen aus einer nicht selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Kapital- und Zinserträge oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten und Einnahmen aus Aktienbesitz.
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die neben dem Bezug von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge (siehe §11b SGB II) bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag abzusetzen. Der abzusetzende Betrag vom bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit richtet sich nach der Höhe des Bruttoverdienstes.
Von diesem Bruttobetrag werden die entsprechenden Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtbeiträge (Kfz-Haftpflichtversicherung) und ein angemessener Betrag für private Versicherungen (pauschal 30 Euro), Beiträge zur Riesterrente, notwendige Kosten für die Einkommenserzielung (Werbungskosten) und titulierte Unterhaltsansprüche, die tatsächlich gezahlt werden, abgezogen.
Bei Personen, die bis zu 400 Euro als Erwerbseinkommen beziehen, werden pauschal 100 Euro als Grundfreibetrag abgezogen. Höhere Beträge können nicht mindernd geltend gemacht werden. Bei Einkommen über 400 Euro können im Einzelfall aber höhere Beträge berücksichtigt werden.
Dazu kommt noch ein Freibetrag bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Die Berechnung des Freibetrages richtet sich nach dem Bruttoeinkommen. Diese wird in zwei Schritten vorgenommen:
- 100,01 Euro – 1000 Euro = 20 Prozent
- 1000,01 Euro – 1200 Euro = 10 Prozent
Sollten in der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder leben oder hat der Einkommensbezieher außerhalb der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder, erhöht sich der Maximalbetrag auf 1500 Euro brutto im Monat. Daher wäre ein Freibetrag in Höhe von 10 Prozent für Beträge von 1000,01 bis 1500 Euro monatlich möglich.
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