Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, sind Sie zugleich verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie in der Lage sind. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen sind zum Beispiel, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist, die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder ein sonstiger wichtiger Grund entgegen steht. Eine Entlohnung unter Tarif oder unter dem ortsüblichen Entgelt ist nicht unzumutbar, solange die Entlohnung nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Neben diesen Ausnahmen gilt: Ihre persönlichen Interessen müssen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen.
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