Wer hat Anspruch?
Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
- für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
- die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
- das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
- der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II)/Sozialgeld besteht.
Gut zu wissen: Mit dem KiZ-Lotsen lässt sich unter www.kinderzuschlag.de in wenigen Schritten prüfen, ob sich ein Antrag auf Kinderzuschlag lohnen könnte.
Mindesteinkommensgrenze
Neu ab 01.10.2008 ist die Festsetzung der Mindesteinkommensgrenze auf einheitliche Beträge. Für Elternpaare gilt eine Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 900 Euro, für Alleinerziehende in Höhe von 600 Euro.
Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z.B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.
Höchsteinkommensgrenze
Gleichzeitig darf das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen (Bruttoeinkommen und –vermögen gemindert um etwaige Abzugsbeträge) die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen.
Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich – wie bisher – aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) und dem prozentualen Anteil an den angemessenen Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen.
Minderungen durch Einkommen und Vermögen
Vorhandenes Einkommen und Vermögen des Kindes (z.B. Unterhalt, Ausbildungsvergütung) wird von dem für das einzelne Kind zustehenden Kinderzuschlag abgezogen. Die individuell geminderten Kinderzuschlagsbeträge werden dann zum Gesamtkinderzuschlag zusammengerechnet. Anschließend wird der verbleibende Gesamtkinderzuschlag noch um das die Bemessungsgrenze (siehe Beispiel) übersteigende zu berücksichtigende Elterneinkommen und –vermögen gemindert. Bei elterlichen Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit werden diese nicht in vollem Umfang angerechnet. Vielmehr wird je volle 10 Euro an Erwerbseinkommen, das die Bemessungsgrenze übersteigt, der Kinderzuschlag stufenweise um jeweils 5 Euro (bisher 7 Euro) gemindert. Bei allen anderen Einkünften oder Vermögen bleibt es weiterhin bei einem vollen Abzug.
Vermeidung von Hilfebedürftigkeit
Der errechnete Kinderzuschlag muss zusammen mit anderem Einkommen und Vermögen der Familie ausreichen, den Bedarf der gesamten Familie sicherzustellen, so dass kein Anspruch auf Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) /Sozialgeld besteht. Bei Personen, die Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernährung beanspruchen, können diese bei der Feststellung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, außer Acht gelassen werden. Dadurch wird die Situation dieser Antragsteller bei der Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag besonders berücksichtigt. Der Zugang der Leistung Kinderzuschlag wird erleichtert. Wird die Hilfebedürftigkeit nur unter Außerachtlassung von zustehenden Mehrbedarfen vermieden und der Anspruch auf Kinderzuschlag geltend gemacht, muss der Antragsteller auf die Inanspruchnahme von SGB-II-/SGB-XII- Leistungen verzichten.
Service-Rufnummern
Für Fragen und persönliche Anliegen zu Kindergeld und Kinderzuschlag steht Ihnen die Service-Rufnummer der Familienkasse zur Verfügung
Tel.: 0800 – 4 5555 30
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr
Ansagen zum Auszahlungstermin Kindergeld und Kinderzuschlag erhalten Sie unter der Service-Rufnummer für Zahlungstermine.
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