Nein. Sie erhalten auch Unterstützung nach dem Teilhabechancengesetz, wenn Sie ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit schaffen – vorausgesetzt, es ist sozialversicherungspflichtig (ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung).
Beide Fördermöglichkeiten gelten für alle Arten von Tätigkeiten und Branchen. (Ausgenommen ist der gewerbliche Verleih von Arbeitnehmern)