meinTicket im VRR
Die Berechtigungskarten für das „meinTicket“ im VRR Bereich können Sie per Telefon oder Mail anfordern. Wir schicken Ihnen das Ticket per Post. Eine persönliche Vorsprache beim Jobcenter Mönchengladbach ist nicht erforderlich.
Mit dieser Berechtigungskarte können Sie in den Verkaufsstellen des VRR das vergünstigte „meinTicket“ erwerben.
Werden die Langzeitarbeitslosen auf die Beschäftigung vorbereitet?
Die Jobcenter können die förderfähigen Personen auf ein Beschäftigungsverhältnis vorbereiten – zum Beispiel, indem sie sie an den Arbeitsmarkt heranführen oder für sie eine betriebliche Erprobung – zum Beispiel in Ihrem Unternehmen – ermöglichen. Vor allem unterstützen die Jobcenter, indem sie Langzeitarbeitslose an möglichst passende Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber vermitteln.
Freistellung während der Betreuung
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses müssen Sie die Beschäftigten für den Zeitraum des Coachings freistellen:
War die oder der Beschäftigte mindestens 2 Jahre arbeitslos (Förderung nach § 16e SGB II), müssen Sie sie oder ihn in den ersten 6 Monaten für das Coaching freistellen.
Bezog die oder der Beschäftigte viele Jahre lang Arbeitslosengeld II (jetzt Bürgergeld) (Förderung nach § 16i SGB II), müssen Sie sie oder ihn im gesamten ersten Jahr für das Coaching freistellen.
Wie läuft das beschäftigungsbegleitende Coaching ab?
Während der gesamten Förderdauer sollen die beschäftigten ganzheitlich beschäftigungsbegleitend betreut werden. Das Coaching hat das Ziel, die Beschäftigten wieder an den Arbeitsalltag zu gewöhnen und das Arbeitsverhältnis insgesamt zu stärken.
Die Anforderungen, die Sie beziehungsweise Ihr Betrieb an das Personal stellen, können beim Coaching berücksichtigt werden. Wenn Sie möchten, unterstützen wir auch Sie im Rahmen des Coachings.
Eine fachliche Anleitung ist in der Betreuung nicht vorgesehen.
Muss eine Vollzeitstelle geschaffen werden, damit Anspruch auf Förderung besteht?
Nein. Sie erhalten auch Unterstützung nach dem Teilhabechancengesetz, wenn Sie ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit schaffen – vorausgesetzt, es ist sozialversicherungspflichtig (ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung).
Beide Fördermöglichkeiten gelten für alle Arten von Tätigkeiten und Branchen. (Ausgenommen ist der gewerbliche Verleih von Arbeitnehmern)