Häufige Fragen zu Geldleistungen

meinTicket im VRR

Die Berechtigungskarten für das „meinTicket“ im VRR Bereich können Sie per Telefon oder Mail anfordern. Wir schicken Ihnen das Ticket per Post. Eine persönliche Vorsprache beim Jobcenter Mönchengladbach ist nicht erforderlich.

Mit dieser Berechtigungskarte können Sie in den Verkaufsstellen des VRR das vergünstigte „meinTicket“ erwerben.

Weitere Informationen zu dem Ticket finden Sie hier.

Wie stelle ich einen Antrag auf Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II)?

Sie können den Antrag formlos, also mündlich, telefonisch, per E-Mail, online oder schriftlich stellen, um erst einmal keinen Anspruchsverlust zu riskieren. Jedoch müssen Sie auch bei der formlosen Antragstellung alle notwendigen Angaben machen, so dass Sie auf die Nutzung der Antragsvordrucke nicht verzichten sollten. Wenn Sie persönlich vorsprechen, können offene Punkte direkt geklärt werden, was die Bearbeitung erleichtert.

Wo finde ich Anträge und Formulare?

Die Antragsformulare auf Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) finden Sie auf der Internetseite www.jobcenter.digital (unten auf der Seite ->Downloads).

Sie erhalten die Vordrucke auch in Ihrem Jobcenter. Weitere umfangreiche Informationen zur Beantragung von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) finden Sie ebenfalls auf der Internetseite www.jobcenter.digital

Welches Jobcenter in Mönchengladbach ist für mich zuständig?

Rheydt
Limitenstr. 144-148
Mönchengladbach
Viktoriastr. 52
Jugendjobcenter
Lürriperstr. 52
Integration Point
Lürriperstr. 52
Bis 25 Jahrealle Stadtteile
Wohnungslose
alle Stadtteile
Ab 25 Jahre41189 – Wickrath
41199 – Odenkirchen
41236 – Rheydt-Mitte
41238 – Giesenkirchen
41239 – Rheydt – West
Selbständige
41061 – MG Mitte
41063 – MG Mitte
41065 – Volksgarten
41066 – Neuwerk
41068 – Venn
41069 – Holt
41169 – Hardt
41179 – Rheindahlen
Wohnungslose
alle Stadtteile

Wer kann Geld bekommen?

Ob Sie Geld vom Jobcenter bekommen, ist gesetzlich (§ 7 SGB II) geregelt. Dafür müssen Sie einige Bedingungen erfüllen:

Anspruchsvoraussetzungen

Sie können Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) beim Jobcenter Mönchengladbach erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und damit mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
  • Sie wohnen in Mönchengladbach und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
  • Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
  • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.

Wofür gibt es Geld?

Wenn Sie nicht genug Geld zum Leben haben, können Sie Leistungen vom Jobcenter bekommen.

Monatliches Geld (Regelbedarf)

Die sogenannte Regelleistung umfasst insbesondere den Bedarf an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnissen des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört auch die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Sie deckt laufende und einmalige Kosten des täglichen Lebens pauschal ab.

Ab dem 01.01.2021 betragen die Regelsätze:

  • 446 € für Alleinstehende und Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigem Partner § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II, Volljähre, deren Partner inhaftiert ist, Volljähre, deren Partner in einem Pflegeheim lebt, Volljährige, die mit ihrem Partner aus Fluchtgründen noch keine Haushaltsgemeinschaft bilden konnten
  • 401 € für volljährige Partner (soweit die o.g. Ausnahmen nicht greifen)
    § 20 Absatz 4 SGB II
  • 357 € Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II, Personen U 25, die ohne Zusicherung umziehen § 20 Absatz 3 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II
  • 373 € für Kinder (14 – 17 Jahre alt) § 23 Nr. 1, 3. Alt., § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II, minderjährige Partner § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II
  • 309 € für Kinder (6 – 13 Jahre alt), § 23 Nr.1, 2 Alt. SGB II
  • 283 € für Kinder (0 – 5 Jahre alt) § 23 Nr.1, 1. Alt SGB II

Einmalige Zahlungen und Mehrbedarf

In besonderen Situationen reicht der Regelbedarf manchmal nicht aus. In diesem Fall können Sie einen Anspruch auf einen Mehrbedarf haben. Mehrbedarfe sind zusätzliche Aufwendungen aufgrund besonderer Lebensumstände, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

Anspruch auf Mehrbedarf haben:

  • werdende Mütter (ab der 13. Schwangerschaftswoche),
  • Alleinerziehende, die sich um ein minderjähriges Kind kümmern,
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen spezielle Nahrungsmittel (kostenaufwendige Ernährung)
  • brauchen,
  • Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Bedingungen auch einen Mehrbedarf bekommen,
  • Mehrbedarf für Warmwasser.

Einkommen und Vermögen

Das Jobcenter muss bei der Prüfung Ihres Anspruchs berücksichtigen, was Sie momentan verdienen und was Sie angespart haben. Die Einnahmen, der Besitz und das Ersparte fallen unter „Einkommen und Vermögen“.

Einkommen

Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) und Sozialgeld werden nur an den gezahlt, der seinen eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Deshalb werden vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören neben Ihnen und Ihrem Partner Ihre unverheirateten Kinder oder die Kinder Ihres Partners oder Ihrer Partnerin bis zum 25. Lebensjahr. Deshalb werden im Antrag sowie der Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung auch die Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden weiteren Personen erfragt.

Zum Einkommen gehören beispielsweise Einnahmen aus einer nicht selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Kapital- und Zinserträge oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten und Einnahmen aus Aktienbesitz.

Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die neben dem Bezug von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge (siehe §11b SGB II) bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag abzusetzen. Der abzusetzende Betrag vom bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit richtet sich nach der Höhe des Bruttoverdienstes.

Von diesem Bruttobetrag werden die entsprechenden Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtbeiträge (Kfz- Haftpflichtversicherung) und ein angemessener Betrag für private Versicherungen (pauschal 30 Euro), Beiträge zur Riesterrente, notwendige Kosten für die Einkommenserzielung (Werbungskosten) und titulierte Unterhaltsansprüche, die tatsächlich gezahlt werden, abgezogen.

Bei Personen, die bis zu 400 Euro als Erwerbseinkommen beziehen, werden pauschal 100 Euro als Grundfreibetrag abgezogen. Höhere Beträge können nicht mindernd geltend gemacht werden. Bei Einkommen über 400 Euro können im Einzelfall aber höhere Beträge berücksichtigt werden.
Dazu kommt noch ein Freibetrag bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

Die Berechnung des Freibetrages richtet sich nach dem Bruttoeinkommen.
Diese wird in zwei Schritten vorgenommen:

• 100,01 Euro – 1000 Euro = 20 Prozent
• 1000,01 Euro – 1200 Euro = 10 Prozent

Sollten in der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder leben oder hat der Einkommensbezieher außerhalb der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder, erhöht sich der Maximalbetrag auf 1500 Euro brutto im Monat.
Daher wäre ein Freibetrag in Höhe von 10 Prozent für Beträge von 1000,01 bis 1500 Euro monatlich möglich.

Vermögen

Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person – unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören Bargeld, (Spar-) Guthaben wie zum Beispiel Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Die sogenannte „Riester-Rente“ bleibt in Höhe der gesetzlich geförderten Beiträge außen vor.

Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht frei verfügen darf – zum Beispiel weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist. Das Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens sieht die Eintragung verschiedene Vermögensarten vor: Vermögen auf Girokonten, Sparbüchern, Bausparverträgen, in Sparbriefen oder sonstigen Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, Fonds- Anteile) sowie in Form von Kapitallebensversicherungen, Grundstücken und Eigentumswohnungen.

Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen im Antrag beziehungsweise im Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens anzugeben. Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

Siehe auch: Freibeträge für Vermögen

Freibeträge

Je vollendetem Lebensjahr erhalten Sie und Ihr Partner einen Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro bis zu folgenden Höchstgrenzen eingeräumt, mindestens aber jeweils 3.100 Euro.

Maximal 9750 €, wenn Sie vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, maximal 9900 € wenn Sie nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind oder maximal 10050 Euro, wenn Sie nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind.

Der Mindestfreibetrag von 3100 € gilt auch für minderjährige Kinder.

Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen aus so genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge. Bedingung: Der Inhaber darf das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwenden. Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, bleibt bis zur Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei. Der maximale Freibetrag ist erneut nach Altersstufen gestaffelt und beträgt maximal 48750 €, wenn Sie vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, maximal 49500 € wenn Sie nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind oder maximal 50250 Euro, wenn Sie nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind.
Bedingung: Die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ist vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen. Ein vertraglicher Ausschluss über den Freibetrag hinausgehende Beträge ist nach § 165 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes unzulässig.

Des Weiteren ist vom Vermögen ein weiterer Freibetrag für notwenige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten abzusetzen.

Als Vermögen wird beispielsweise angemessener Hausrat nicht berücksichtigt. Hierzu zählen auch alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind. Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug bis zu einem Wert von 7500 € für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person bleibt unberücksichtigt.

Sofern Sie oder Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Ein Nachweis kann zum Beispiel die Vorlage einer Versicherungspolice über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 60. Lebensjahr sein.

Auch nicht angerechnet wird eine angemessene selbst bewohnte angemessene Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück. Das gilt auch für Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Personen oder Vermögen, das zur baldigen Beschaffung oder Erhalt eines Hausgrundstücks bestimmt ist. Voraussetzung im letzten Fall ist jedoch, dass das Hausgrundstück zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre.

Frei bleiben auch Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang zukünftige Gewinn- oder Renditeaussichten durch die Verwertung verloren gehen. Maßgeblich ist stattdessen der aktuelle Substanzwert des Vermögensgegenstandes. Würde durch die Verwertung ein Ergebnis erzielt, das um mehr als zehn Prozent unter diesem Substanzwert bleibt, ist die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich.


Fördermöglichkeit 1

Lohnkostenzuschuss für 2 Jahre

Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent und im 2. Jahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.

Beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching)

Wir übernehmen die Kosten für ein zweijähriges Coaching, durch das sich die geförderten Beschäftigten leichter wieder an den Arbeitsalltag gewöhnen.

Für wen ist das Teilhabechancengesetz (§16e SGB II)?

Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
Sie waren in den letzten zwei Jahren arbeitslos oder geringfügig beschäftigt (max. 450 Euro)?
Trifft dies auf Sie zu?
Dann haben Sie mit uns einen guten Partner an Ihrer Seite. Gemeinsam können wir mit Ihnen neue, langfristige Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt verwirklichen.

So unterstützen wir Sie.

Wir bereiten Sie auf Ihren neuen Job vor.
Wir begleiten und fördern Sie bis zu 2 Jahre.
Ein persönlicher Coach hilft Ihnen bei Fragen oder Schwierigkeiten.
Wir zahlen Ihre Beiträge für die Renten-, Pflege- und Sozialversicherung
Wir unterstützen Sie bei der Ausweitung Ihrer Nebentätigkeit in eine versicherungspflichtige Beschäftigung


Fördermöglichkeit 2

Lohnkostenzuschuss für bis zu 5 Jahre

Der Zuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren 100 Prozent. Im dritten Jahr erhalten Sie 90 Prozent, im vierten 80 Prozent. Im fünften Jahr bezuschussen wir die Stelle noch mit 70 Prozent der Lohnkosten.
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber tarifgebunden oder tariforientiert sind, wird der Zuschuss anhand des gezahlten Arbeitsentgelts berechnet. Das ist auch der Fall, wenn für Sie das kirchliche Arbeitsrecht gilt. In allen anderen Fällen ziehen wir den Mindestlohn als Grundlage für die Berechnung heran.

Beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching)

Unterstützt und begleitet wird dieser Prozess durch einen Jobcoach des Jobcenters.

Weiterbildung

Wir erstatten Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses in Höhe von bis zu 3.000 Euro.
Die gesetzliche Grundlage dieser Fördermöglichkeit ist das Teilhabechancengesetz § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Es regelt Art und Umfang der Förderleistungen

Wir helfen bei Ihren Fragen

Wie gehe ich mit Behördengängen um?
Gibt es Fortbildungen, die mein Wissen erweitern?
Wie gehe ich mit Lücken im Lebenslauf um?
Wie komme ich wieder in meinen Alltags-Rhythmus?
Wie finde ich einen neuen Arbeitsplatz?
Kann ich mit den neuen Kolleginnen und Kollegen mithalten?
Verstehe ich mich mit ihnen?

Wo Sie Hilfe finden

Hier kann Ihnen vielleicht das Team 459 im Jobcenter Mönchengladbach – Rheydt helfen. Wir stehen mit attraktiven Unternehmen in Kontakt und haben viele Möglichkeiten, gemeinsam Ihre Ziele zu erreichen.

Für wen ist das Teilhabechancengesetz (§ 16i SGB II)?

Sie sind mindestens 25 Jahre alt.
Sie bekommen seit mind. 6 Jahren Geld vom Jobcenter.
ODER
Sie bekommen seit mind. 5 Jahren Geld vom Jobcenter und sind alleinerziehend.
ODER
Sie bekommen seit mind. 5 Jahren Geld vom Jobcenter und haben eine anerkannte Schwerbehinderung.
Sie haben in dieser Zeit nicht länger als 12 Monate oder nur kurzzeitig gearbeitet.

So unterstützen wir Sie

Wir bereiten Sie auf Ihren neuen Job vor.
Wir begleiten und fördern Sie bis zu 5 Jahren.
Wir haben attraktive Jobs mit Zeit zum Eingewöhnen und Einarbeiten.
Ein persönlicher Coach hilft Ihnen bei Fragen oder Schwierigkeiten.
Wir übernehmen die Kosten für Weiterbildungen bis zu 3.000,- EUR.


Häufige Fragen zur Förderung von Langzeitarbeitslosen

Muss eine Vollzeitstelle geschaffen werden, damit Anspruch auf Förderung besteht?

Nein. Sie erhalten auch Unterstützung nach dem Teilhabechancengesetz, wenn Sie ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit schaffen – vorausgesetzt, es ist sozialversicherungspflichtig (ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung).

Beide Fördermöglichkeiten gelten für alle Arten von Tätigkeiten und Branchen. (Ausgenommen ist der gewerbliche Verleih von Arbeitnehmern)

Wie läuft das beschäftigungsbegleitende Coaching ab?

Während der gesamten Förderdauer sollen die beschäftigten ganzheitlich beschäftigungsbegleitend betreut werden. Das Coaching hat das Ziel, die Beschäftigten wieder an den Arbeitsalltag zu gewöhnen und das Arbeitsverhältnis insgesamt zu stärken. 

Die Anforderungen, die Sie beziehungsweise Ihr Betrieb an das Personal stellen, können beim Coaching berücksichtigt werden. Wenn Sie möchten, unterstützen wir auch Sie im Rahmen des Coachings.

Eine fachliche Anleitung ist in der Betreuung nicht vorgesehen.

Freistellung während der Betreuung

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses müssen Sie die Beschäftigten für den Zeitraum des Coachings freistellen:
War die oder der Beschäftigte mindestens 2 Jahre arbeitslos (Förderung nach § 16e SGB II), müssen Sie sie oder ihn in den ersten 6 Monaten für das Coaching freistellen.

Bezog die oder der Beschäftigte viele Jahre lang Arbeitslosengeld II (jetzt Bürgergeld) (Förderung nach § 16i SGB II), müssen Sie sie oder ihn im gesamten ersten Jahr für das Coaching freistellen.

Werden die Langzeitarbeitslosen auf die Beschäftigung vorbereitet?

Die Jobcenter können die förderfähigen Personen auf ein Beschäftigungsverhältnis vorbereiten – zum Beispiel, indem sie sie an den Arbeitsmarkt heranführen oder für sie eine betriebliche Erprobung – zum Beispiel in Ihrem Unternehmen – ermöglichen. Vor allem unterstützen die Jobcenter, indem sie Langzeitarbeitslose an möglichst passende Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber vermitteln.

meinTicket im VRR

Die Berechtigungskarten für das „meinTicket“ im VRR Bereich können Sie per Telefon oder Mail anfordern. Wir schicken Ihnen das Ticket per Post. Eine persönliche Vorsprache beim Jobcenter Mönchengladbach ist nicht erforderlich.

Mit dieser Berechtigungskarte können Sie in den Verkaufsstellen des VRR das vergünstigte „meinTicket“ erwerben.

Weitere Informationen zu dem Ticket finden Sie hier.


Arbeitsvermittlung

Wer kann damit unterstützt werden?

-Bezieher:in von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II)

meinTicket im VRR

Die Berechtigungskarten für das „meinTicket“ im VRR Bereich können Sie per Telefon oder Mail anfordern. Wir schicken Ihnen das Ticket per Post. Eine persönliche Vorsprache beim Jobcenter Mönchengladbach ist nicht erforderlich.

Mit dieser Berechtigungskarte können Sie in den Verkaufsstellen des VRR das vergünstigte „meinTicket“ erwerben.

Weitere Informationen zu dem Ticket finden Sie hier.

Welcher Standort ist zuständig

Bis 25 Jahre: Jugendjobcenter

Ab 25 Jahre: Jobcenter Mönchengladbach und Rheydt


Rehabilitation und Schwerbehinderte

Wer kann damit unterstützt werden?

Bezieher:in von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) mit einer Behinderung und Rehabilitanden

Welcher Standort ist zuständig

Jobcenter Rheydt (Ü25)

Jugendjobcenter (U25)


Fallmanagement

Wer kann damit unterstützt werden?

Im Beratungsgespräch mit Ihrem Arbeitsvermittler oder Ihrer Arbeitsvermittlerin stellt sich heraus, dass Sie besondere Unterstützung brauchen.

Dann wird geklärt, ob das Fallmanagement für Sie in Frage kommt.

Welcher Standort ist zuständig

Ü25 (Menschen ab 25) – Fallmanagement Mönchengladbach/Rheydt
Fliethstr. 51-57, 41061 Mönchengladbach
Fax: 0 21 61 / 94 88 – 1120

U25 (Menschen unter 25) – Fallmanagement Jugendberufsagentur
Lürriper Straße 56, 41065 Mönchengladbach
Fax: 0 21 61 / 94 88 – 3999


Arbeitsgelegenheit / 1-Euro-Job

Wer kann damit unterstützt werden?

Bürgergeldbezieher/in, die die Voraussetzungen erfüllen

Wer kann an einer Arbeitsgelegenheit teilnehmen?

Grundsätzlich können alle Menschen, die Leistungen im Jobcenter beziehen und länger arbeitslos sind, teilnehmen.
Auch wenn Sie sich zurzeit in einer schwierigen Situation oder Lebenslage befinden, die Sie belastet, bietet das Jobcenter Mönchengladbach Arbeitsgelegenheiten mit intensiver sozialpädagogischer Betreuung an.

Wie sind die Arbeitszeiten?

Die Arbeitszeit kann individuell nach Ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten vereinbart werden
(15-30 Wochenstunden, aber mind. 3 Stunden täglich).

Entlohnung des Engagements / Verdienst

Sie erhalten 2 Euro pro geleistete Arbeitsstunde (die sog. Mehraufwandsentschädigung).
Eventuell anfallende Fahrkosten sind dadurch auszugleichen.
Der Verdienst ist anrechnungsfrei!

Wie lange kann die Arbeitsgelegenheit dauern?

Die Dauer Ihrer Teilnahme kann individuell festgelegt werden.
Das Jobcenter Mönchengladbach sieht in der Regel eine Teilnahme von neun Monaten vor. Verlängerungen sind bis zu zwei, in begründeten Ausnahmen bis zu drei Jahren möglich.

Welche Beschäftigungsfelder werden in Mönchengladbach angeboten?

  • Hauswirtschaftliche Unterstützungsarbeiten
  • Unterstützungsarbeiten in der Betreuung von Kindern oder Jugendlichen
  • Handwerkliche oder technische Unterstützungsarbeiten
  • Unterstützungsarbeiten im Garten- und Landschaftsbau
  • Aufsichtstätigkeiten
  • Unterstützende Straßenreinigungsarbeiten
  • Unterstützende Verwaltungsarbeiten

Die Einsätze finden in Kindertagesstätten, Schulen, Begegnungsstätten, Jugendzentren, Bibliotheken, im Freien, auf Sportanlagen und anderen sozialen Einrichtungen statt.

Interesse?

Wir informieren Sie über die Fördervoraussetzungen.
Sprechen Sie mit Ihrer persönlichen Vermittlungsfachkraft im Jobcenter über die Möglichkeit an einer Arbeitsgelegenheit teilzunehmen.
Der Kontakt zum Beschäftigungsträger wird immer über Ihren Ansprechpartner im Jobcenter hergestellt.

Unsere Beschäftigungsträger in Mönchengladbach

  • Bildungs-GmbH der Stadt Mönchengladbach
  • Neue Arbeit gGmbH
  • Volksverein Mönchengladbach gemeinnützige Gesellschaft gegen
  • Arbeitslosigkeit mbH
  • PariTeam Gemeinnützige Gesellschaft für soziale Dienste mbH
  • GAWO gGmbH
  • Diakonisches Werk gGmbH
  • Reha Verein

Welcher Standort ist zuständig

Sprechen Sie Ihre Arbeitsvermittlerin oder Ihren Arbeitsvermittler gerne an.


Aus- und Weiterbildung

Fort- und Weiterbildung

Kurze und langfristige Maßnahmen – Voraussetzungen Berufs-/Schulabschluss

Ausbildung

Langfristige Maßnahmen – Voraussetzungen Schulabschluss

Wer kann damit unterstützt werden?

Bürgergeldbezieher/in, die die Voraussetzungen erfüllen

Welcher Standort ist zuständig

Sprechen Sie Ihre Arbeitsvermittlerin oder Ihren Arbeitsvermittler gerne an.


Fachkräfte Offensive – Erzieher

Finanzierung der Ausbildung

An den staatlichen Berufskollegs fällt in der Regel kein Schulgeld für diese schulische Ausbildung an.

Vergütung

Das Anerkennungspraktikum im dritten Jahr wird vergütet.

Während der praxisintegrierten Ausbildung – PIA – wird die Vergütung im gesamten Qualifizierungszeitraum von 3 Jahren gezahlt.

Förderung

Dem Grunde nach ist die Ausbildung durch BAföG bzw. Aufstiegs-BAföG förderbar.

Ihren individuellen Anspruch können Sie in den hierfür zuständigen Stellen prüfen lassen.

Bildungsgutschein

Das Jobcenter fördert unter bestimmten Voraussetzungen die Qualifizierung von Arbeitsuchenden und Arbeitslosen zum/zur Erzieher/-in an staatlichen Fachschulen im Rahmen einer Umschulung.

Wer kann damit unterstützt werden?

Bürgergeldbezieher/in, die die Voraussetzungen erfüllen

Welcher Standort ist zuständig

Jobcenter Mönchengladbach
E-Mail: Jobcenter-Moenchengladbach.ERZ@jobcenter-ge.de
Tel: 02161/9488-2589, – 2256 – Mo-Do 09:00-13:00 Uhr


Eingliederungszuschuss

Wer kann damit unterstützt werden?

Arbeitgeber:innen, die eine Arbeitsstelle mit einer/einem Bezieher:in von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) besetzen

Welcher Standort ist zuständig

Sprechen Sie Ihre Arbeitsvermittlerin oder Ihren Arbeitsvermittler gerne an.

Höhe der Förderung

In welcher Höhe und für welchen Zeitraum ein Eingliederungszuschuss gezahlt werden kann, ist im Einzelfall von der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter vor der Einstellung zu prüfen.

Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts betragen. Es wird in der Regel das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das Sie tatsächlich zahlen.

Ihr Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in pauschalierter Form berücksichtigt.

Dauer der Förderung

Die Förderdauer kann bis zu zwölf Monate betragen. Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder in der Nachbeschäftigungszeit (siehe unten) seitens des Unternehmens ohne wichtigen Grund beendet wird, ist der Eingliederungszuschuss – von wenigen Ausnahmen abgesehen – teilweise zurückzuzahlen.

Erweiterte Fördermöglichkeiten

Soweit erforderlich, ist für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine längere und/oder höhere Förderung möglich.

Dies gilt für Personen,

  • die das 50. Lebensjahr vollendet haben
  • die behindert oder schwerbehindert sind
  • besonders betroffen sind (deren Eingliederung in das Erwerbsleben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist)

Förderungsausschluss

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Sie

  • ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten.
  • beabsichtigen, jemanden einzustellen, der innerhalb der letzten vier Jahre bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war.

Nachbeschäftigungspflicht

Die sogenannte „Nachbeschäftigungszeit“ entspricht in der Regel der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.

Ziel der Förderung ist es, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auch nach dem Förderzeitraum im Unternehmen bleiben.


Wem wir helfen

Menschen die einen Job oder eine Ausbildung suchen

Unsere Kollegen:innen der Arbeitsvermittlung begleiten Sie auf dem Weg in Ihren neuen Job.

Vielleicht reicht die Vermittlung in ein Unternehmen schon aus, damit Sie Ihren neuen Job finden?

Vielleicht benötigen Sie vorher eine Weiterbildung oder eine Qualifikation?

Oder wir unterstützen den Weg in den neuen Job mit einer Förderung.

Wir bieten Ihnen folgende Unterstützungsmöglichkeiten

  • Arbeitsvermittlung
  • Aus- und Weiterbildung
  • Fachkräfte Offensive – Erzieher
  • Eingliederungszuschuss
  • Praktikum – Probearbeit – „Maßnahme beim Arbeitgeber“ – kurz MAG
  • Förderungen bei Arbeitsaufnahme

Menschen unter 25

Unsere Kollegen:innen des Jugendjobcenters wollen die Integrationschancen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen verbessern. Es ist die zentrale Anlaufstelle für Berufsorientierung, Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung oder Arbeitsvermittlung.

Wir bieten Ihnen folgende Unterstützungsmöglichkeiten

  • Teilnahme am Projekt JIM
  • Jugendberufsagentur
  • Arbeitsvermittlung
  • Aus- und Weiterbildung
  • Praktikum – Probearbeit – „Maßnahme beim Arbeitgeber“ – kurz MAG
  • Förderungen bei Arbeitsaufnahme

Alleinerziehende

Sie sind alleinerziehend?

Unsere Beauftragte für Chancengleichheit (BCA) setzen sich dafür ein, die Beschäftigungsperspektiven für Arbeitssuchende mit familiären Verpflichtungen zu verbessern.

Sie arbeitet eng mit den Kollegen*innen der Arbeitsvermittlung zusammen. Gemeinsam begleiten wir Sie auf dem Weg in Ihren neuen Job.

Wir bieten Ihnen folgende Unterstützungsmöglichkeiten

  • Unterstützung durch unsere BCA
  • Arbeitsvermittlung
  • Praktikum – Probearbeit – „Maßnahme beim Arbeitgeber“ – kurz MAG
  • Eingliederungszuschuss
  • Aus- und Weiterbildung
  • Fachkräfte Offensive – Erzieher
  • Förderungen bei Arbeitsaufnahme

Menschen die Angehörige pflegen

Sie pflegen eine Person Ihrer Familie?

Unsere Beauftragte für Chancengleichheit (BCA) setzen sich dafür ein, die Beschäftigungsperspektiven für Arbeitssuchende mit familiären Verpflichtungen zu verbessern. Sie arbeitet eng mit den Kollegen*innen der Arbeitsvermittlung zusammen. Gemeinsam begleiten wir Sie auf dem Weg in Ihren neuen Job.

Wir bieten Ihnen folgende Unterstützungsmöglichkeiten

  • Unterstützung durch unsere BCA
  • Arbeitsvermittlung
  • Praktikum – Probearbeit – „Maßnahme beim Arbeitgeber“ – kurz MAG
  • Eingliederungszuschuss
  • Aus- und Weiterbildung
  • Fachkräfte Offensive – Erzieher
  • Förderungen bei Arbeitsaufnahme

Langzeitarbeitslose Menschen

Eine längere Arbeitslosigkeit bedeutet nicht, dass Ihre Ausbildung oder Ihr Wissen nicht mehr aktuell sind. Das wird aber häufig von Unternehmen angenommen. Deswegen wird Ihre Bewerbung schneller zur Seite gelegt, und jemand anderes eingestellt.

Das so genannte Teilhabechancengesetz will Menschen unterstützen, die sehr lange nicht gearbeitet haben, und damit oft den Anschluss an das Arbeitsleben verloren haben.

Wir bieten Ihnenfolgende Unterstützungsmöglichkeiten

  • Arbeitsvermittlung
  • Förderung von Langzeitarbeitslosen durch das Teilhabechancengesetz

Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen

Wir haben ein spezielles Vermittlungsteam für Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50 %. Dort werden auch sonstige behinderte Menschen und Rehabilitanden betreut. Über den Arbeitgeber-Service erhalten wir geeignete Stellenangebote. Eine Arbeitsaufnahme kann durch verschiedene Förderleistungen und Beratungen unterstützt werden.

Wir bieten Ihnen folgende Unterstützungsmöglichkeiten

  • Arbeitsvermittlung durch Spezialisten
  • Praktikum – Probearbeit – „Maßnahme beim Arbeitgeber“ – kurz MAG
  • Eingliederungszuschuss
  • Aus- und Weiterbildung
  • Förderungen bei Arbeitsaufnahme

Menschen mit Asyl- und Fluchthintergrund

Integration Point als Ihre zentrale Anlaufstelle

Der Integration Point ist die Anlaufstelle zur Beratung und Vermittlung von Flüchtlingen. Im Integration Point unterstützen Spezialisten:innen von Agentur für Arbeit, Jobcenter und Kommune in enger Abstimmung die Eingliederung in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt und können frühzeitig Sprach- und Integrationskurse anbieten.

Wir bieten Ihnen folgende Unterstützungsmöglichkeiten

  • Integrationskurse
  • Arbeitsvermittlung
  • Praktikum – Probearbeit – „Maßnahme beim Arbeitgeber“ – kurz MAG
  • Eingliederungszuschuss
  • Aus- und Weiterbildung
  • Förderungen bei Arbeitsaufnahme

Menschen die (beruflich) selbständig sind oder es werden wollen

Der Traum vom eigenen Unternehmen wird für viele Empfänger:innen von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) zur Hoffnung, endlich wieder selbst für den eigenen Lebensunterhalt sorgen zu können. Da eine Existenzgründung jedoch ein komplexes Vorhaben ist, werden die Kunden des Jobcenters Mönchengladbach bei der Erreichung ihrer Ziele von erfahrenen Experten des Teams „Selbständige / Existenzgründer“ begleitet.

Wir bieten Ihnen folgende Unterstützungsmöglichkeiten

  • Fachkundige Beratung
  • Aus- und Weiterbildung
  • Förderungen bei Gründung

Menschen in schwierigen Lebenssituationen

Schwierige Lebenssituationen erschweren oder verhindern oft den Weg zur Arbeitsaufnahme. Dazu gehören beispielsweise gesundheitliche Einschränkungen, Langzeitarbeitslosigkeit, mangelnden Sprachkenntnissen, kein fester Wohnsitz oder Schulden. Im Team „Fallmanagement“ unterstützen wir Sie. Wir suchen gemeinsam nach Lösungen und beziehen vielleicht andere Organisationen mit ein.

(Bis 25 Jahre – Jugendberufsagentur, ab 25 Jahre Jobcenter MG)

Wir bieten Ihnen folgende Unterstützungsmöglichkeiten

  • Fallmanagement
  • Arbeitsgelegenheit / 2-Euro-Job
  • Aus- und Weiterbildung
  • Arbeitsvermittlung
  • Praktikum – Probearbeit – „Maßnahme beim Arbeitgeber“ – kurz MAG
  • Eingliederungszuschuss
  • Förderungen bei Arbeitsaufnahme

Menschen die einen Job gefunden haben

Arbeit gefunden – und viele Fragen?
Wie komme ich dahin?
Vom Jobcenter bekomme ich kein Geld mehr und meinen Lohn erhalte ich erst später?

Sprechen Sie umgehend mit uns. Wir beraten Sie gerne.

Wir bieten Ihnen hier folgende Unterstützungsmöglichkeiten

  • Vermittlungsbudget
  • Begleitung nach der Arbeitsaufnahme

Kostenfreie Unterstützung durch unabhängige Dritte

Neuer Job?
Wir bieten Rat und Unterstützung bei auftretenden Problemen!
Hier unser Flyer zum Angebot>>

Sie haben nach längerer Pause einen neuen Job begonnen?
Wir unterstützen Sie gerne und helfen Ihnen, sich langfristig in der neuen Situation zurecht zu finden!

Nehmen Sie unverbindlich mit uns Kontakt auf:
Dorothea Postel-Plum und Monika Springer
02166-92 39 53
0176-34 38 33 74
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Menschen über 50

Unsere Kollegen:innen der Arbeitsvermittlung kümmern sich um die Anliegen und Probleme älterer, arbeitsloser Kundinnen und Kunden. Sie sind Experten:innen und haben umfangreiche Erfahrungen mit den Belangen älterer Arbeitsuchender. Dadurch ist es oftmals möglich, berufliche Perspektive zu schaffen und Sie wieder in Arbeit zu bringen.

Wir bieten Ihnen folgende Unterstützungsmöglichkeiten

  • Arbeitsvermittlung
  • Aus- und Weiterbildung
  • Fachkräfte Offensive – Erzieher
  • Eingliederungszuschuss
  • Praktikum – Probearbeit – „Maßnahme beim Arbeitgeber“ – kurz MAG
  • Förderungen bei Arbeitsaufnahme

Wie helfen wir

Einige Beispiele, wie wir Sie unterstützen können

  • Sie suchen eine neue Arbeit
  • Sie verdienen in Ihrem aktuellen Job nicht genug zum Leben
  • Sie brauchen für einen Job noch eine Ausbildung oder eine Weiterbildung
  • Lernen Sie mögliche Arbeitgeber:innen auf Bewerbertagen kennen.
  • Sie brauchen Beratung in schwierigen Situationen (z.B. Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, gesundheitliche Probleme).
  • Sie benötigen finanzielle Hilfen zum Lebensunterhalt.
  • Sie benötigen für Ihre Kinder Hilfen bei der schulischen Ausbildung (z.B. Betreuungskosten, Schulbedarf).
  • Sie brauchen Beratung für Ihre berufliche Selbstständigkeit.
  • Sie brauchen Beratung für den Start Ihre berufliche Selbstständigkeit.
  • Sie brauchen Unterstützung bei der Aufnahme einer Teil- oder Vollzeitstelle.
  • Wir unterstützen Unternehmen bei der Einstellung neuer Arbeitnehmer:innen.
  • Sie wollen Ihre Deutschkenntnisse verbessern.

meinTicket im VRR

Die Berechtigungskarten für das „meinTicket“ im VRR Bereich können Sie per Telefon oder Mail anfordern. Wir schicken Ihnen das Ticket per Post. Eine persönliche Vorsprache beim Jobcenter Mönchengladbach ist nicht erforderlich.

Mit dieser Berechtigungskarte können Sie in den Verkaufsstellen des VRR das vergünstigte „meinTicket“ erwerben.

Weitere Informationen zu dem Ticket finden Sie hier.


Geld zum Leben

Das bedeutet Hilfebedürftig

Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Das bedeutet Erwerbsfähig

Erwerbsfähig bedeutet, dass Sie wegen einer Krankheit oder einer Behinderung keine Arbeit aufnehmen können. Wer nicht erwerbsfähig, aber leistungsberechtigt ist, kann Sozialgeld erhalten.

So lange ist der Bewilligungszeitraum

Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) bekommen Sie normalerweise für 6 oder 12 Monate.

Endet Ihr Bewilligungszeitraum, prüfen wir, ob Sie weiterhin einen Anspruch auf Bürgergeld haben.

Stellen Sie dafür einen Weiterbewilligungsantrag (WBA).

Antrag auf Weiterbewilligung stellen.

meinTicket im VRR

Die Berechtigungskarten für das „meinTicket“ im VRR Bereich können Sie per Telefon oder Mail anfordern. Wir schicken Ihnen das Ticket per Post. Eine persönliche Vorsprache beim Jobcenter Mönchengladbach ist nicht erforderlich.

Mit dieser Berechtigungskarte können Sie in den Verkaufsstellen des VRR das vergünstigte „meinTicket“ erwerben.

Weitere Informationen zu dem Ticket finden Sie hier.


Betriebliches Praktikum / Probearbeit

Wer kann damit unterstützt werden?

Bürgergeldbezieher/in

Welcher Standort ist zuständig

Sprechen Sie Ihre Arbeitsvermittlerin oder Ihren Arbeitsvermittler gerne an.

Warum ist eine Probearbeit sinnvoll?

So haben beide Seiten die Möglichkeit, sich vor einer Einstellung besser kennen zu lernen. Der Bewerber oder die Bewerberin kann das Unternehmen von seinen/ihren Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Leistungsfähigkeit überzeugen. Seitens des Unternehmens können während einer MAG bereits neue Fähigkeiten vermittelt und weitere Tätigkeitsfelder vorgestellt werden. Startet man danach gemeinsam in ein Arbeitsverhältnis, können beide Seiten davon profitieren.

Finanzielle Unterstützung

Während dieser Zeit erhalten unsere Kunden:innen weiterhin Ihre Leistungen vom Jobcenter. Zusätzlich werden u.a. die Fahrkosten zum Betrieb übernommen.

Die Dauer

Vor Beginn dieser praktischen Erprobung wird zwischen allen Beteiligten (Kunde:in, Betrieb, Jobcenter) die Dauer vereinbart. Sie kann bis zu sechs Wochen, unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zu 12 Wochen genehmigt werden.

Wenn Sie eine Probearbeit machen wollen

Grundsätzlich steht jedem unserer Kunden*innen die Teilnahme an einem betrieblichen Praktikum offen.

Der Antrag für die Probearbeit muss vor dem Start beim Jobcenter gestellt und abgestimmt werden.

Beginn, Dauer, Name, Anschrift und die Betriebsnummer des Betriebs müssen bekannt sein.


Förderungen bei Arbeitsaufnahme

meinTicket im VRR

Die Berechtigungskarten für das „meinTicket“ im VRR Bereich können Sie per Telefon oder Mail anfordern. Wir schicken Ihnen das Ticket per Post. Eine persönliche Vorsprache beim Jobcenter Mönchengladbach ist nicht erforderlich.

Mit dieser Berechtigungskarte können Sie in den Verkaufsstellen des VRR das vergünstigte „meinTicket“ erwerben.

Weitere Informationen zu dem Ticket finden Sie hier.

Wer kann damit unterstützt werden?

Bürgergeldbezieher/in, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen

Welcher Standort ist zuständig

Sprechen Sie Ihre Arbeitsvermittlerin oder Ihren Arbeitsvermittler gerne an.


Häufige Fragen zum Integration Point

Wie stelle ich einen Antrag auf SGB II?

Die Antwort folgt in Kürze.

Wo finde ich Anträge und Formulare?

Die Antwort folgt in Kürze.


Übergang Asylbewerberleistungen ins SGB II

Um den Übergang von Asylbewerberleistungen ins SGB II so unkompliziert wie möglich zu gestalten, arbeiten die Stadt MG und das Jobcenter Hand in Hand.

Mehr zum Übergang ins SGB II

Werden aufgrund eines BAMF Bescheides oder einer Aufenthaltserlaubnis Ihre Grundleistungen nach dem AsylbLG eingestellt, erhalten Sie rechtzeitig ein Schreiben mit dem Hinweis, sich im Integration Point zu melden und dort den Antrag auf SGB II Leistungen zu stellen. Offene ausländerrechtliche Fragen werden direkt zwischen dem IP und der Ausländerbehörde besprochen, damit ein nahtloser Übergang erfolgen kann.

Sollten Sie aus einer anderen Stadt nach MG ziehen wollen und ihre Aufenthaltserlaubnis ist jünger als 3 Jahre, muss zuerst von Ihnen geklärt werden, ob ggfs. eine Wohnsitzauflage besteht und ob Gründe vorliegen, dass diese Auflage aufgehoben wird. Anträge können bei den zuständigen Bezirksregierungen gestellt werden.


Berufliche Anerkennung

Im Integration Point werden in der Beratung vorhandene Zeugnisse gesichtet und es wird gemeinsam eine berufliche Wegeplanung erarbeitet.

Mehr zur beruflichen Anerkennung

Soweit es sinnvoll ist, zeigt die Arbeitsvermittlung Wege der Anerkennung für Schul- oder Studienabschlüsse auf und unterstützt das Anerkennungsverfahren. Das Jobcenter kann Kosten übernehmen, die für Übersetzungen und entstehen oder die im Rahmen der Anerkennung entstehen. Hierbei wird immer der individuelle Einzelfall betrachtet. Sollte es sehr komplexe Fragen in Bezug auf die Anerkennung oder die berufliche Perspektive geben, werden Sie an die Anerkennungsberatung des IQ Netzwerks weitergleitet.


Sprachförderung

Jeder Neu-Kunde des Integration Point wird in der Erstberatung auf sein Sprachniveau eingeschätzt. Sollte ein Sprachförderbedarf bestehen, werden die Kunden MINZE zugewiesen.

Mehr zur Sprachförderung

MINZE erstellt mit Ihnen ein Profiling und kann Ihnen so ein passgenaues Sprachkursangebote unterbreiten. Das Angebot reicht von Integrationskursen bis hin zu Kursen für höhere Sprachniveaus (bis C1 über die DeuföV- Kurse). Hierzu wird von der Arbeitsvermittlung die berufliche Wegeplanung mitberücksichtigt und bei der Entscheidung ob und wenn ja welcher Sprachkurs für eine dauerhafte Integration sinnvoll erscheint.
Kostenträger alles Sprachkurse ist das BAMF. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit berufsspezifische Sprachkurse zu besuchen, bzw. einen C1 Hochschulkurs an der HS Niederrhein.


Über das Jobcenter

Trägerversammlung

Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus Vertretern der Träger des Jobcenter Mönchengladbach.

Die stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch den jeweiligen Träger in das Gremium entsandt.

Die Trägerversammlung bestimmt unter Beachtung der Zielvorgaben der Träger die strategischen Leitlinien und die Ziele der gemeinsamen Einrichtung.

Aufgaben und Befugnisse der Trägerversammlung

Zu den Aufgaben und Befugnissen der Trägerversammlung gehören nach § 44c SGB II unter anderem:

  • die Entscheidung über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten, wie beispielsweise die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, der Verwaltungsablauf und dessen Organisation oder die Änderung des Standorts des Jobcenters
  • Beratung über gemeinsame Betreuungsschlüssel unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
  • die Aufstellung einheitlicher Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung
  • die Abstimmung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms des Jobcenters

Näheres zum Aufgabenbereich der Trägerversammlung kann der Vorschrift des § 44c SGB II entnommen werden.

Der Beirat

Die Aufgabe des Beirates ist es, die Angebote der Landesarbeitspolitik mit regionalen Gesamtkonzepten zu verbinden sowie regionale Projektanträge fachlich zu bewerten.

Die Geschäftsführung

Die Geschäftsführerin des Jobcenters Mönchengladbach ist Frau Anja Winnefeld.


Frist nicht einhalten

Ich kann die gesetzte Frist zur Zusendung der Unterlagen nicht einhalten.

Nur falls in unserem Schreiben Unterlagen von Ihnen erbeten werden: Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie kurz per Post oder E- Mail, wann mit der Zusendung Ihrer Unterlagen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann.


Ich verstehe das Schreiben des Jobcenters nicht

Ich verstehe das Schreiben des Jobcenters nicht.

Rufen Sie uns einfach an (falls Sie den zuständigen Sachbearbeiter, Nummer steht im Kopfbogen nicht erreichen), lautet die Telefonnummer der Service Centers des Jobcenters Mönchengladbach (02161 94880) oder schreiben Sie kurz per Post oder E- Mail, was Sie nicht verstehen. Sie können natürlich auch persönlich vorsprechen.


Was passiert, wenn ich nicht alle angeforderten Unterlagen finde?

Was passiert, wenn ich nicht alle angeforderten Unterlagen finde?

Nur falls in unserem Schreiben Unterlagen von Ihnen erbeten werden:
Lohnabrechnungen können Sie bei Ihrem Arbeitgeber als Kopie anfordern, Steuerbescheide beim Finanzamt und Nachweise über Kredite und hierauf gezahlte Tilgungsraten bei Ihrer Bank.
Bitte beachten Sie: Ohne Nachweise können zum Beispiel Kredite nicht berücksichtigt werden.


Ich habe mich mit meinen Angehörigen bereits über die Unterhaltshöhe geeinigt. Weshalb prüft das Jobcenter nun erneut die Unterhaltshöhe?

Ich habe mich mit meinen Angehörigen bereits über die Unterhaltshöhe geeinigt. Weshalb prüft das Jobcenter nun erneut die Unterhaltshöhe?

Sie sind mindestens für die Dauer des Bürgergeld – Bezuges (ehemals Arbeitslosengeld II) verpflichtet, den maximal möglichen Unterhalt zu zahlen. Um die Richtigkeit und die Aktualität Ihrer Vereinbarung, des eventuellen Gerichtsbeschlusses oder Ihrer Unterhaltsberechnung zu prüfen, benötigt das Jobcenter entsprechende Nachweise über Ihr Einkommen und Ihre Zahlungsverpflichtungen. Sie können selbstverständlich weiterhin den Unterhalt an die Berechtigten direkt zahlen.


Ich habe meine Einkommensnachweise bereits dem Jugendamt oder dem Rechtsanwalt meiner Angehörigen zugesandt. Weshalb soll ich diese noch einmal dem Jobcenter zusenden?

Ich habe meine Einkommensnachweise bereits dem Jugendamt oder dem Rechtsanwalt meiner Angehörigen zugesandt. Weshalb soll ich diese noch einmal dem Jobcenter zusenden?

Nur falls in unserem Schreiben Unterlagen von Ihnen erbeten werden: Das Jugendamt darf Ihre Unterlagen nicht unbedingt einfach an das Jobcenter weiterleiten. Der Rechtsanwalt Ihrer Angehörigen ist hierzu ebenfalls nicht verpflichtet, insbesondere da ihm die Kosten für Kopien und den Versand in der Regel von keiner Seite erstattet werden. Da nur Sie dem Jobcenter gegenüber nachweispflichtig sind, bleibt somit nur die nochmalige Versendung der Unterlagen.


Was passiert, wenn ich keine Einkommensnachweise an das Jobcenter sende?

Was passiert, wenn ich keine Einkommensnachweise an das Jobcenter sende?

Nur falls in unserem Schreiben Unterlagen von Ihnen erbeten werden:
In so einem Fall stehen dem Jobcenter Mönchengladbach als Träger der Leistungen nach dem SGB II mehrere Mittel zur Verfügung, die Nachweise selbst vom Amts wegen einzuholen. Beachten Sie, dass sowohl Ihr Arbeitgeber, als auch Ihre Krankenkasse, die Rentenversicherung und das Finanzamt zum Beispiel gesetzlich verpflichtet sind, dem Jobcenter Mönchengladbach die Auskünfte zu erteilen. Bringen die Ermittlungen von Amts wegen kein Ergebnis, stehen noch die Mittel des Bußgeldes gegen Sie oder eine Auskunftsklage vor Gericht zur Verfügung. Ab hier wird die Angelegenheit für Sie kostenpflichtig, denn die Kosten vor Gericht für das Verfahren haben Sie zu tragen, unabhängig vom Ergebnis der Auskunft. Auf alle Fälle verzögert es die Bearbeitung der Angelegenheit, wenn Sie selbst Ihre Unterlagen nicht vorlegen, so dass sich im Falle Ihrer Leistungsfähigkeit ein Unterhaltsrückstand und ggf. Zinsforderungen aufbauen, die zusätzlich zum laufenden Unterhalt getilgt werden müssen.


Mein Ex- Partner verweigert mir, meine Kinder zu sehen. Daher weigere ich mich, Unterhalt für diese zu zahlen.

Mein Ex- Partner verweigert mir, meine Kinder zu sehen. Daher weigere ich mich, Unterhalt für diese zu zahlen.

Unterhalt ist eine Leistung zum Lebensunterhalt, die Sie für Ihr Kind erbringen, weil es nicht für sich selbst sorgen kann. Das Kind wird davon ernährt, bekleidet und seine Unterkunftskosten werden bezahlt. Unterhalt kann somit nicht mit Sorgerechts- oder Umgangsrechtsangelegenheiten aufgerechnet werden. Fragen des Sorgerechts oder des Umgangsrechts sind mit Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälten oder mit dem Jugendamt zwischen den Eltern des Kindes zu klären.


Ich habe noch weitere Angehörige, für die ich Unterhalt zahlen muss. Werden diese berücksichtigt?

Ich habe noch weitere Angehörige, für die ich Unterhalt zahlen muss. Werden diese berücksichtigt?

Eventuell: Hierzu benötigen wir zunächst von Ihnen Nachweise über Ihre weiteren Angehörigen (zum Beispiel einen Vaterschaftsnachweis bei weiteren Kindern) und einen Nachweis, wie viel Unterhalt Sie für diese tatsächlich zahlen, falls sie nicht in Ihrem Haushalt leben. Da zumindest alle –minderjährigen- Kinder gleichrangig unterhaltsberechtigt sind, müssen sie bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.
Dazu braucht das Jobcenter Mönchengladbach folgende Unterlagen von Ihnen:
• Nachweis, dass Sie der Vater sind
• ggf. Unterhaltstitel, die Ihre Zahlungsverpflichtung festlegen
• aktuelle Anschrift des Kindes
• bei volljährigen Kindern: Nachweis, dass diese noch zur Schule gehen und bei einem Elternteil leben
Auch hier gilt: was dem Jobcenter Mönchengladbach nicht bekannt ist, kann nicht bei einer Berechnung berücksichtigt werden!


Muss ich das (eventuell) beigefügte Schreiben „Gehalts- bzw. Lohnauskunft“ an meinen Arbeitgeber weitergeben?

Muss ich das (eventuell) beigefügte Schreiben „Gehalts- bzw. Lohnauskunft“ an meinen Arbeitgeber weitergeben?

Nicht unbedingt: Falls Sie Ihre vollständigen Lohnabrechnungen für den dort erfragten Zeitraum besitzen, genügt es, wenn Sie selbst Ihre Lohnabrechnungen als Kopie an das Jobcenter senden.


Ich erhalte zu meiner Erwerbsminderungsrente ein Pflegegeld / Blindengeld. Wird dieses als Einkommen angerechnet?

Ich erhalte zu meiner Erwerbsminderungsrente ein Pflegegeld / Blindengeld. Wird dieses als Einkommen angerechnet?

Da diesen Leistungen entsprechende Mehraufwendungen entgegenstehen, ist dies kein Einkommen. Bitte weisen Sie dennoch die Höhe der Leistungen hier nach, damit von hier aus ggf. nachvollzogen werden kann, wie Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten.


Sind die Unterlagen im Original von mir einzureichen?

Sind die Unterlagen im Original von mir einzureichen?

Nein. Das Jobcenter Mönchengladbach arbeitet digital mit der eAkte. Reichen Sie bitte ausschließlich Unterlagen als Kopie ein.

Haben Sie weitere Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter, rufen Sie einfach an. Wir beantworten Ihre Fragen und helfen Ihnen, die beste Lösung für Ihr Vorhaben zu finden.

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