Freibeträge

Je vollendetem Lebensjahr erhalten Sie und Ihr Partner einen Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro bis zu folgenden Höchstgrenzen eingeräumt, mindestens aber jeweils 3.100 Euro.

Maximal 9750 €, wenn Sie vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, maximal 9900 € wenn Sie nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind oder maximal 10050 Euro, wenn Sie nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind.

Der Mindestfreibetrag von 3100 € gilt auch für minderjährige Kinder.

Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen aus so genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge. Bedingung: Der Inhaber darf das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwenden. Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, bleibt bis zur Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei. Der maximale Freibetrag ist erneut nach Altersstufen gestaffelt und beträgt maximal 48750 €, wenn Sie vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, maximal 49500 € wenn Sie nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind oder maximal 50250 Euro, wenn Sie nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind.
Bedingung: Die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ist vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen. Ein vertraglicher Ausschluss über den Freibetrag hinausgehende Beträge ist nach § 165 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes unzulässig.

Des Weiteren ist vom Vermögen ein weiterer Freibetrag für notwenige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten abzusetzen.

Als Vermögen wird beispielsweise angemessener Hausrat nicht berücksichtigt. Hierzu zählen auch alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind. Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug bis zu einem Wert von 7500 € für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person bleibt unberücksichtigt.

Sofern Sie oder Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Ein Nachweis kann zum Beispiel die Vorlage einer Versicherungspolice über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 60. Lebensjahr sein.

Auch nicht angerechnet wird eine angemessene selbst bewohnte angemessene Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück. Das gilt auch für Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Personen oder Vermögen, das zur baldigen Beschaffung oder Erhalt eines Hausgrundstücks bestimmt ist. Voraussetzung im letzten Fall ist jedoch, dass das Hausgrundstück zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre.

Frei bleiben auch Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang zukünftige Gewinn- oder Renditeaussichten durch die Verwertung verloren gehen. Maßgeblich ist stattdessen der aktuelle Substanzwert des Vermögensgegenstandes. Würde durch die Verwertung ein Ergebnis erzielt, das um mehr als zehn Prozent unter diesem Substanzwert bleibt, ist die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich.

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