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Nachbeschäftigungspflicht

Die sogenannte „Nachbeschäftigungszeit“ entspricht in der Regel der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.

Ziel der Förderung ist es, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auch nach dem Förderzeitraum im Unternehmen bleiben.

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