Nachbeschäftigungspflicht
Die sogenannte „Nachbeschäftigungszeit“ entspricht in der Regel der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.
Ziel der Förderung ist es, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auch nach dem Förderzeitraum im Unternehmen bleiben.
Förderungsausschluss
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Sie
- ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten.
- beabsichtigen, jemanden einzustellen, der innerhalb der letzten vier Jahre bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war.
Erweiterte Fördermöglichkeiten
Soweit erforderlich, ist für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine längere und/oder höhere Förderung möglich.
Dies gilt für Personen,
- die das 50. Lebensjahr vollendet haben
- die behindert oder schwerbehindert sind
- besonders betroffen sind (deren Eingliederung in das Erwerbsleben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist)
Dauer der Förderung
Die Förderdauer kann bis zu zwölf Monate betragen. Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder in der Nachbeschäftigungszeit (siehe unten) seitens des Unternehmens ohne wichtigen Grund beendet wird, ist der Eingliederungszuschuss – von wenigen Ausnahmen abgesehen – teilweise zurückzuzahlen.
Höhe der Förderung
In welcher Höhe und für welchen Zeitraum ein Eingliederungszuschuss gezahlt werden kann, ist im Einzelfall von der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter vor der Einstellung zu prüfen.
Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts betragen. Es wird in der Regel das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das Sie tatsächlich zahlen.
Ihr Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in pauschalierter Form berücksichtigt.
Welcher Standort ist zuständig
Sprechen Sie Ihre Arbeitsvermittlerin oder Ihren Arbeitsvermittler gerne an.
Wer kann damit unterstützt werden?
Arbeitgeber:innen, die eine Arbeitsstelle mit einer/einem Bezieher:in von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) besetzen