Soweit erforderlich, ist für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine längere und/oder höhere Förderung möglich.
Dies gilt für Personen,
- die das 50. Lebensjahr vollendet haben
- die behindert oder schwerbehindert sind
- besonders betroffen sind (deren Eingliederung in das Erwerbsleben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist)
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