Profitieren auch Sie als Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) von staatlichen Zulagen für eine private Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rente.
Und das mit einem monatlichen Eigenbetrag von nur 5,00 €. Der Mindesteigenbetrag wird bei der Berechnung der Leistungen vom Einkommen abgesetzt, so dass die Förderung für Sie zum „Nulltarif“ erfolgt.
Wann Sie Anspruch auf Förderung haben
Sie werden gefördert, sobald Sie Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Das ist der Fall wenn Sie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II beziehen.
Welche staatlichen Zulagen gibt es
Ab dem Jahr 2008 sind 4 % Ihrer sozialversicherungspflichtigen Einkünfte des Vorjahres für die zusätzliche Altersvorsorge aufzuwenden, um den maximalen Fördersatz zu erhalten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich dieser Betrag aus Eigenleistung und Zulagen zusammensetzt. Gewährt wird eine Grundzulage für den Versicherten sowie für seinen Ehegatten und eine Kinderzulage für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht.
Die maximale Grundzulage beträgt ab 2018 für
- den Versicherten jährlich 175,00 €
- den Ehegatten jährlich 175,00 €
die maximale Kinderzulage beträgt
- je Kind jährlich 185,00 €
- bzw. für Kinder die ab 2008 geboren werden jährlich 300,00 €
Wichtig
Der jährliche Eigenbetrag muss mindestens 60,00 € – dementsprechend 5,00 € monatlich – betragen.
Wird das geförderte Altersvermögen auf die Leistungen Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) angerechhnet
Nein. Das geförderte Altersvorsorgevermögen ist von der Anrechnung geschützt.
Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und hiermit verbundene Aussagen Berücksichtigung von Verträgen zur Riester-Rente sind individuell auf den Einzelfall bezogen.
Eine Einzelberatung erhalten Sie durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenter.
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