Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022. Hierbei handelt es sich nicht um einen Stichtag. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Lohn, Gehalt oder Bezüge aus einem gegenwärtigen ersten Beschäftigungsverhältnis beziehen und in einer der Steuerklassen I bis V eingereiht sind, soll die Auszahlung der Energiepreispauschale ab September 2022 über die Lohn-/ Gehalt- /oder Bezügezahlung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers erfolgen. Bitte sprechen sie hierzu ihren Arbeitgeber an.
Die Energiepreispauschale unterliegt der Steuerpflicht. Daher werden der Bruttobetrag der Energiepreispauschale sowie die darauf entfallenden Abzüge in der Abrechnung separat ausgewiesen. Bitte reichen Sie diese Lohnabrechnung kurzfristig im Jobcenter ein, auch dann, wenn sie wegen monatlich gleichbleibendem Einkommen normalerweise die Lohnabrechnungen nicht vorlegen müssen.
Die Energiepreispauschale ist gemäß § 122 EStG bei einkommensabhängigen Sozialleistungen, also auch Im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Berechtigte, denen die Energiepreispauschale nicht durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, erhalten sie vom Finanzamt ausgezahlt, nachdem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben und die Energiepreispauschale mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 festgesetzt wurde.
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