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Energiepauschale in Höhe von 300,00 Euro wird nicht als Einkommen berücksichtigt

Beitrag der Wissensdatenbank der Agentur für Arbeit – Beitrag Nr.: 111120

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 sieht für alle in Deutschland wohnenden bzw. sich gewöhnlich dort aufhaltenden Personen eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 EUR vor, sofern sie im Jahr 2022 Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft erzielen. Dadurch sollen Personen entlastet werden, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften entstehen und die aufgrund der Energiepreisentwicklung im Jahr 2022 diesbezüglich stark belastet sind.

Damit die Entlastung allen Berechtigten zugutekommt, hat der Gesetzgeber in § 122 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, dass die EPP bei einkommensabhängigen Sozialleistungen – und somit auch bei den Leistungen nach dem SGB II – nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1. September 2022. Hierbei handelt es sich nicht um einen Stichtag. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Lohn/Gehalt/Bezüge aus einem gegenwärtigen ersten Beschäftigungsverhältnis beziehen und in einer der Steuerklassen I bis V eingereiht sind, soll die Auszahlung der EPP im September 2022 über die Lohn-/ Gehalt-/Bezügezahlung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers erfolgen. Die EPP unterliegt der Steuerpflicht. Daher werden der Bruttobetrag der EPP sowie die darauf entfallenden Abzüge in der Abrechnung separat ausgewiesen.

Aufgrund der Privilegierung nach § 122 EStG darf die EPP im SGB II weder beim Brutto- noch beim Nettoeinkommen berücksichtigt werden. Sofern der Nettobetrag nicht separat ausgewiesen wird, ist er anhand des Bruttobetrages sowie der steuerrechtlichen Abzüge zu bestimmen.

Berechtigte, denen die EPP nicht durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, erhalten sie vom Finanzamt ausgezahlt, nachdem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben und die EPP mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 festgesetzt wurde.

Berechtigte, die (nur) Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbetrieb oder Forst- und Landwirtschaft haben, erhalten die EPP durch eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. September 2022. Die Anspruchsberechtigung wird im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren überprüft. Sofern eine Einkommensteuer-Vorauszahlung (noch) nicht erfolgt oder diese weniger als 300 Euro beträgt, wird eine weitere Erstattung durch die Finanzverwaltung im Jahr 2023 vorgenommen. Der entsprechende Anteil ist aufgrund von § 122 EStG im SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

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