Der Bezug von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) schließt Ansprüche auf Wohngeld aus. Ist der etwaige Anspruch auf Wohngeld höher als der Anspruch auf Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II), kann jedoch auf die vorrangige Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden. Ist der Wohngeldbetrag geringer als das Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) haben Sie die Wahlmöglichkeit. Ist der Wohngeldanspruch in der Kombination mit der der Gewährung von Kindergeldzuschlag höher als der Anspruch auf Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II), so ist in diesem Fall auch der Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) ausgeschlossen.
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