Der Bezug von Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld) schließt Ansprüche auf Wohngeld aus. Ist der etwaige Anspruch auf Wohngeld höher als der Anspruch auf Grundsicherungsgeld, kann jedoch auf die vorrangige Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden. Ist der Wohngeldbetrag geringer als das Grundsicherungsgeld haben Sie die Wahlmöglichkeit. Ist der Wohngeldanspruch in der Kombination mit der der Gewährung von Kindergeldzuschlag höher als der Anspruch auf Grundsicherungsgeld, so ist in diesem Fall auch Grundsicherungsgeld ausgeschlossen.