Die Kosten der mietvertraglichen Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich bereits pauschal durch die gewährte Regelleistung abgegolten. Eine Übernahme von Renovierungskosten kommt allenfalls im Rahmen von notwendigen Umzugsfolgekosten in Betracht, siehe hierzu auch bei Stichwort „Umzug“.