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Pfändung des Anspruchs auf Leistungen

Pfändung des Anspruchs auf Leistungen Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in der Regel unpfändbar und können deshalb auch nicht übertragen oder verpfändet werden.

Automatischen Pfändungsschutz erhalten Sie jedoch nur, wenn Sie Ihr Girokonto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Auf diesem P-Konto können bestimmte Freibeträge nicht gepfändet werden. Jede Person kann nur ein P-Konto führen. Bitte informieren Sie sich über die genauen Bedingungen bei Ihrer Bank und wandeln Sie ggf. rechtzeitig Ihr Girokonto in ein P-Konto um. Nur so schützen Sie Ihre Geldleistungen vor dem Zugriff der Gläubiger im gesetzlichen Umfang.
Sollten bei Ihnen Pfändungen vom Girokonto oder bei anderen Stellen, von denen Sie Geld erhalten (z.B. Jobcenter) vorliegen, haben Sie die Möglichkeit bei den Amtsgerichten hiergegen Vollstreckungsschutz zu beantragen. Über die Einzelheiten kann Sie beispielsweise die Schuldnerberatung informieren.

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