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Bürgergeldbonus

Den Bürgergeldbonus erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) in Höhe von monatlich 75 €, wenn sie an einer der Maßnahmen teilnehmen, die in § 16j SGB II abschließend aufgezählt sind.

Dazu gehören:

  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neunten Buches mit einer Mindestdauer von acht Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach § 87a Absatz 2 SGB III gezahlt wird,
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 SGB III sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 SGB IX,
  • Maßnahmen in der Vorphase der Assistierten Ausbildung nach § 75a SGB III in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II,
  • Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h Absatz 1 SGB II.

Den Bürgergeldbonus erhalten ELB auch, wenn die oben genannten Maßnahmen durch einen Rehabilitationträger gefördert werden. Der Anspruch besteht auch, wenn die Leistungen in Form eines persönlichen Budgets ausgeführt werden.

Die Förderung erfolgt ab dem 01.07.2023

  • für die Teilnahme an einer der oben genannten Maßnahmen, die nach dem 30.06.2023 beginnt (Neufälle), sowie
  • für die Teilnahme an einer der oben genannten Maßnahmen, die vor dem 01.07.2023 begonnen hat und nach dem 30.06.2023 beendet wird (Bestandsfälle).

Es handelt sich um eine Pflichtleistung, die nicht separat durch die Kundin/den Kunden beantragt werden muss. Der Bürgergeldbonus wird rückwirkend für den absolvierten Monat der Teilnahme (Kalendermonat) als Pauschalbetrag ausbezahlt. Beginnt bzw. endet eine Maßnahme nicht am ersten bzw. letzten Tag des Monats, wird der Bürgergeldbonus für den jeweiligen Monat anteilig ausbezahlt (Dreißigstel-Regelung).

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