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Arbeitsunfähigkeit

Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte ist verpflichtet

  1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen

und

  1. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dem zuständigen Jobcenter eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Liegen begründete Zweifel an der angezeigten Arbeitsunfähigkeit vor, kann das Jobcenter im Einzelfall eine Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen, wenn die Erkrankung weniger als drei Tage angedauert hat.

Liegen, trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, begründete Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit vor, kann das Jobcenter von einem Überprüfungsverfahren bei der zuständigen Krankenkasse und einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) gebrauch machen.

Förmliche Einladungen zu einem Termin beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen, die im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens vom zuständigen Jobcenter mit Belehrung über die Rechtsfolgen versendet wurden, sind aufgrund bestehender Mitwirkungspflichten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wahrzunehmen. Die Nichterfüllung kann sanktioniert werden.

Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte ebenfalls sofort mit.

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