So unterstützen wir Sie
Wir bereiten Sie auf Ihren neuen Job vor.
Wir begleiten und fördern Sie bis zu 5 Jahren.
Wir haben attraktive Jobs mit Zeit zum Eingewöhnen und Einarbeiten.
Ein persönlicher Coach hilft Ihnen bei Fragen oder Schwierigkeiten.
Wir übernehmen die Kosten für Weiterbildungen bis zu 3.000,- EUR.
Für wen ist das Teilhabechancengesetz (§ 16i SGB II)?
Sie sind mindestens 25 Jahre alt.
Sie bekommen seit mind. 6 Jahren Geld vom Jobcenter.
ODER
Sie bekommen seit mind. 5 Jahren Geld vom Jobcenter und sind alleinerziehend.
ODER
Sie bekommen seit mind. 5 Jahren Geld vom Jobcenter und haben eine anerkannte Schwerbehinderung.
Sie haben in dieser Zeit nicht länger als 12 Monate oder nur kurzzeitig gearbeitet.
Wo Sie Hilfe finden
Hier kann Ihnen vielleicht das Team 459 im Jobcenter Mönchengladbach – Rheydt helfen. Wir stehen mit attraktiven Unternehmen in Kontakt und haben viele Möglichkeiten, gemeinsam Ihre Ziele zu erreichen.
Wir helfen bei Ihren Fragen
Wie gehe ich mit Behördengängen um?
Gibt es Fortbildungen, die mein Wissen erweitern?
Wie gehe ich mit Lücken im Lebenslauf um?
Wie komme ich wieder in meinen Alltags-Rhythmus?
Wie finde ich einen neuen Arbeitsplatz?
Kann ich mit den neuen Kolleginnen und Kollegen mithalten?
Verstehe ich mich mit ihnen?
Weiterbildung
Wir erstatten Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses in Höhe von bis zu 3.000 Euro.
Die gesetzliche Grundlage dieser Fördermöglichkeit ist das Teilhabechancengesetz § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Es regelt Art und Umfang der Förderleistungen
Beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching)
Unterstützt und begleitet wird dieser Prozess durch einen Jobcoach des Jobcenters.
Lohnkostenzuschuss für bis zu 5 Jahre
Der Zuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren 100 Prozent. Im dritten Jahr erhalten Sie 90 Prozent, im vierten 80 Prozent. Im fünften Jahr bezuschussen wir die Stelle noch mit 70 Prozent der Lohnkosten.
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber tarifgebunden oder tariforientiert sind, wird der Zuschuss anhand des gezahlten Arbeitsentgelts berechnet. Das ist auch der Fall, wenn für Sie das kirchliche Arbeitsrecht gilt. In allen anderen Fällen ziehen wir den Mindestlohn als Grundlage für die Berechnung heran.