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Rentenantrag

Grundsätzlich gilt: Ein Bezieher von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) muss Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragen (§ 12a SGB II). Die Verpflichtung besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme unbillig im Sinne der Unbilligkeitsverordnung ist. Vor der Aufforderung zu einer Rentenantragstellung prüft daher das Jobcenter, ob einer der Unbilligkeitstatbestände vorliegt. Näheres zu diesen Tatbeständen erfahren Sie bei Ihrem Jobcenter.

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