Anspruch auf Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) haben grundsätzlich alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren, wenn sie sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten. Leistungen können auch Personen wie beispielsweise Angehörige bekommen, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben. Keine Leistungen erhalten Personen, die eine Vollrente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistungen beziehen oder länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung wie zum Beispiel einem Krankenhaus untergebracht sind. Auch Auszubildende, Schüler und Studenten bekommen in der Regel keine Leistungen.
Als Ausländerin bzw. Ausländer können Sie Leistungen erhalten, wenn Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Für die ersten drei Monate Ihres Aufenthalts erhalten Sie jedoch grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB II.
Von diesem Ausschluss ist nicht betroffen, wer in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder Selbständige bzw. Selbständiger freizügigkeitsberechtigt ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt. Das gleiche gilt für Fälle unfreiwilliger, von der Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit
oder der unverschuldeten Einstellung einer selbständigen Tätigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr bleibt der Status nur für die Dauer von sechs Monaten unberührt.
Auch erhalten Sie als Ausländerin bzw. Ausländer keine Leistungen, wenn Sie sich nur zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten (diese Ausnahme gilt dann auch für Familienangehörigen) oder wenn Ihnen Leistungen nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zustehen.
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