Langzeitarbeitslosen die Rückkehr ins Arbeitsleben erleichtern, ist ein Ziel der Bundesagentur für Arbeit. Um dafür Ihre Unterstützung als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zu erhalten, bieten wir Ihnen zwei Möglichkeiten der finanziellen Förderung im Rahmen des Teilhabechancengesetzes.

Fördermöglichkeit 1

Beschäftigter war mindestens 2 Jahre arbeitslos – §16e SGB II
Wenn Sie jemanden sozialversicherungspflichtig beschäftigen, der mindestens 2 Jahre lang arbeitslos war, können wir Sie mit folgenden Förderleistungen unterstützen:

Lohnkostenzuschuss für 2 Jahre

Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent und im 2. Jahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.

Beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching)

Wir übernehmen die Kosten für ein zweijähriges Coaching, durch das sich die geförderten Beschäftigten leichter wieder an den Arbeitsalltag gewöhnen.

Die gesetzliche Grundlage dieser Fördermöglichkeit
ist das Teilhabechancengesetz § 16e SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“. Es regelt Art und Umfang der Förderleistungen.


Fördermöglichkeit 2

Beschäftigter bezog viele Jahre lang Leistungen nach dem SGB II
Wenn Sie jemanden sozialversicherungspflichtig beschäftigen, der viele Jahre lang Leistungen nach dem SGB II erhalten hat und über 25 Jahre alt ist, sind folgende Förderleistungen möglich:

Lohnkostenzuschuss für bis zu 5 Jahre

Der Zuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren 100 Prozent. Im dritten Jahr erhalten Sie 90 Prozent, im vierten 80 Prozent. Im fünften Jahr bezuschussen wir die Stelle noch mit 70 Prozent der Lohnkosten.
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber tarifgebunden oder tariforientiert sind, wird der Zuschuss anhand des gezahlten Arbeitsentgelts berechnet. Das ist auch der Fall, wenn für Sie das kirchliche Arbeitsrecht gilt. In allen anderen Fällen ziehen wir den Mindestlohn als Grundlage für die Berechnung heran.

Beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching)

Unterstützt und begleitet wird dieser Prozess durch einen Jobcoach des Jobcenters.

Weiterbildung

Wir erstatten Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses in Höhe von bis zu 3.000 Euro.
Die gesetzliche Grundlage dieser Fördermöglichkeit ist das Teilhabechancengesetz § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Es regelt Art und Umfang der Förderleistungen

Die gesetzliche Grundlage dieser Fördermöglichkeit
ist das Teilhabechancengesetz § 16i SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“. Es regelt Art und Umfang der Förderleistungen.

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Teilhabe am Arbeitsmarkt


Einstieg ins Arbeitsleben ermöglichen

Geben Sie einem langzeitarbeitslosen Menschen die Chance auf einen neuen Start ins Arbeitsleben, indem Sie …

  • einen geeigneten Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen bereitstellen
  • die Einzugewöhnung und die Einzuarbeitung ermöglichen
  • Einbindung in die Arbeitsabläufe im des Betriebes ermöglichen
  • fachlich anleiten
  • Weiterbildungen ermöglichen

Wichtig:

Antrag durch das Unternehmen nach erfolgreichem Praktikum und vor Arbeitsaufnahme.
Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf, bevor Sie etwas unternehmen (Vertrag unterzeichnen, o.ä.).


Häufige Fragen

Muss eine Vollzeitstelle geschaffen werden, damit Anspruch auf Förderung besteht?

Nein. Sie erhalten auch Unterstützung nach dem Teilhabechancengesetz, wenn Sie ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit schaffen – vorausgesetzt, es ist sozialversicherungspflichtig (ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung).

Beide Fördermöglichkeiten gelten für alle Arten von Tätigkeiten und Branchen. (Ausgenommen ist der gewerbliche Verleih von Arbeitnehmern)

Wie läuft das beschäftigungsbegleitende Coaching ab?

Während der gesamten Förderdauer sollen die beschäftigten ganzheitlich beschäftigungsbegleitend betreut werden. Das Coaching hat das Ziel, die Beschäftigten wieder an den Arbeitsalltag zu gewöhnen und das Arbeitsverhältnis insgesamt zu stärken. 

Die Anforderungen, die Sie beziehungsweise Ihr Betrieb an das Personal stellen, können beim Coaching berücksichtigt werden. Wenn Sie möchten, unterstützen wir auch Sie im Rahmen des Coachings.

Eine fachliche Anleitung ist in der Betreuung nicht vorgesehen.

Freistellung während der Betreuung

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses müssen Sie die Beschäftigten für den Zeitraum des Coachings freistellen:
War die oder der Beschäftigte mindestens 2 Jahre arbeitslos (Förderung nach § 16e SGB II), müssen Sie sie oder ihn in den ersten 6 Monaten für das Coaching freistellen.

Bezog die oder der Beschäftigte viele Jahre lang Arbeitslosengeld II (jetzt Bürgergeld) (Förderung nach § 16i SGB II), müssen Sie sie oder ihn im gesamten ersten Jahr für das Coaching freistellen.

Werden die Langzeitarbeitslosen auf die Beschäftigung vorbereitet?

Die Jobcenter können die förderfähigen Personen auf ein Beschäftigungsverhältnis vorbereiten – zum Beispiel, indem sie sie an den Arbeitsmarkt heranführen oder für sie eine betriebliche Erprobung – zum Beispiel in Ihrem Unternehmen – ermöglichen. Vor allem unterstützen die Jobcenter, indem sie Langzeitarbeitslose an möglichst passende Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber vermitteln.


Downloads und Infos

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Teilhabe am Arbeitsmarkt

Arbeitgeber-Service

Wir helfen Ihnen gerne weiter, sprechen Sie uns einfach an.
Sie erreichen den Arbeitgeber-Service unter der Rufnummer

0800 / 4555520

(gebührenfrei)

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