Sie stehen mit einer Person in Kontakt und wollen diese Person einstellen. Die Einarbeitung dieser Person würde über das normale Maß hinaus gehen? Sie wollen ihr trotzdem gerne eine Chance geben?

Antragstellung und Entscheidung

Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen.

Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.

Der Eingliederungszuschuss wird grundsätzlich nur gezahlt, wenn

  • er zur beruflichen Eingliederung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erforderlich ist.

Über den Antrag entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.

Bitte beachten Sie unsere Tipps zur Antragstellung!

Höhe der Förderung

In welcher Höhe und für welchen Zeitraum ein Eingliederungszuschuss gezahlt werden kann, ist im Einzelfall von der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter vor der Einstellung zu prüfen.

Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts betragen. Es wird in der Regel das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das Sie tatsächlich zahlen.

Ihr Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in pauschalierter Form berücksichtigt.

Dauer der Förderung

Die Förderdauer kann bis zu zwölf Monate betragen. Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder in der Nachbeschäftigungszeit (siehe unten) seitens des Unternehmens ohne wichtigen Grund beendet wird, ist der Eingliederungszuschuss – von wenigen Ausnahmen abgesehen – teilweise zurückzuzahlen.

Erweiterte Fördermöglichkeiten

Soweit erforderlich, ist für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine längere und/oder höhere Förderung möglich.

Dies gilt für Personen,

  • die das 50. Lebensjahr vollendet haben
  • die behindert oder schwerbehindert sind
  • besonders betroffen sind (deren Eingliederung in das Erwerbsleben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist)

Förderungsausschluss

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Sie

  • ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten.
  • beabsichtigen, jemanden einzustellen, der innerhalb der letzten vier Jahre bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war.

Nachbeschäftigungspflicht

Die sogenannte „Nachbeschäftigungszeit“ entspricht in der Regel der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.

Ziel der Förderung ist es, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auch nach dem Förderzeitraum im Unternehmen bleiben.

Wichtig:

Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf, bevor Sie etwas unternehmen (Vertrag unterzeichnen, o.ä.).


Downloads und Infos

( PDF 1.31 MB )

Eingliederungszuschuss

Arbeitgeber-Service

Wir helfen Ihnen gerne weiter, sprechen Sie uns einfach an.
Sie erreichen den Arbeitgeber-Service unter der Rufnummer

0800 / 4555520

(gebührenfrei)

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