Die Zustellung eines Schreibens an einen Kunden/eine Kundin kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung nicht möglich ist.
Aushänge zur Öffentlichen Zustellung befinden sich im Schaukasten im Eingangsbereich Ihres Jobcenters.
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