Die Kosten für einmalige Leistungen (§ 24 SGB II), wie zum Beispiel Bekleidungs- oder Weihnachtsbeihilfe, sind grundsätzlich bereits pauschal durch die gewährte Regelleistung abgegolten. Zusätzlich zur Regelleistung werden nur noch Beihilfen für die Erstausstattung der Wohnung, für die Erstausstattung für Bekleidung und Möbel anlässlich Schwangerschaft und Geburt oder für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten gewährt. Gegebenenfalls kann aber ein Darlehen in Betracht kommen, wenn beispielsweise mehrere Bedarfe zu einem Zeitpunkt zusammentreffen und dieser nicht durch Schonvermögen oder auf andere Weise gedeckt werden kann.