Einmalige Zahlungen und Mehrbedarf

In besonderen Situationen reicht der Regelbedarf manchmal nicht aus. In diesem Fall können Sie einen Anspruch auf einen Mehrbedarf haben. Mehrbedarfe sind zusätzliche Aufwendungen aufgrund besonderer Lebensumstände, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

Anspruch auf Mehrbedarf haben:

  • werdende Mütter (ab der 13. Schwangerschaftswoche),
  • Alleinerziehende, die sich um ein minderjähriges Kind kümmern,
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen spezielle Nahrungsmittel (kostenaufwendige Ernährung)
  • brauchen,
  • Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Bedingungen auch einen Mehrbedarf bekommen,
  • Mehrbedarf für Warmwasser.

Monatliches Geld (Regelbedarf)

Die sogenannte Regelleistung umfasst insbesondere den Bedarf an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnissen des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört auch die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Sie deckt laufende und einmalige Kosten des täglichen Lebens pauschal ab.

Ab dem 01.01.2021 betragen die Regelsätze:

  • 446 € für Alleinstehende und Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigem Partner § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II, Volljähre, deren Partner inhaftiert ist, Volljähre, deren Partner in einem Pflegeheim lebt, Volljährige, die mit ihrem Partner aus Fluchtgründen noch keine Haushaltsgemeinschaft bilden konnten
  • 401 € für volljährige Partner (soweit die o.g. Ausnahmen nicht greifen)
    § 20 Absatz 4 SGB II
  • 357 € Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II, Personen U 25, die ohne Zusicherung umziehen § 20 Absatz 3 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II
  • 373 € für Kinder (14 – 17 Jahre alt) § 23 Nr. 1, 3. Alt., § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II, minderjährige Partner § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II
  • 309 € für Kinder (6 – 13 Jahre alt), § 23 Nr.1, 2 Alt. SGB II
  • 283 € für Kinder (0 – 5 Jahre alt) § 23 Nr.1, 1. Alt SGB II

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