Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz regelt die Verpflichtung von Erdgaslieferanten, den von ihnen am Stichtag 01.Dezember 2022 belieferten Letztverbrauchern einen einmaligen Entlastungsbetrag für Dezember 2022 gutzuschreiben. Für Empfänger von Sozialleistungen, also auch Arbeitslosengeld II, wird weiter bestimmt, dass die leistungsrechtliche Berücksichtigung des Entlastungsbetrages erst mit der nächsten Jahresabschlussrechnung erfolgt.